Auf Grund des Arkikels 3 der Verordnung vom 28.04.1998 zur Umsetzung der Heizkessel- wirkungsgradrichtlinie 92/42/EWG (s. Abschn. 2.3.1-2.3.5) vom 21.05.1992 wurde die Neufassung der HeizAnlV vom 04.05.1998 (BGB1.1
S. 851) unter dem Titel “Verordnung über energiesparende Anforderung an heizungs- technische Anlagen und Warmwasser- anlagen (Heizungsanlageverordnung - HeizAnlV)” geltend ab 1.05.1998 herausgegeben.
Auszug: Bei Anlagen >11 kW Bedienung (nur durch fachkundige oder eingewiesene Personen), Wartung und Instandhaltung (jeweils nur durch fachkundige Personen) nach folgenden Grundsätzen (§9): Bei Anlagen > 50 kW in Mehrfamilienhäusern oder Nichtwohngebäuden Bedienung (mindestens Funtionskontrolle und Vornahme von Schalt- und Stellvorgänge an zentralen regeltechnischen Einrichtungen) während der Bertiebszeit mindestens halbjährlich.
Wartung mindestens durch Einstellen der Feuerungseinrichtung, Überprüfen der zentralen steuerungs- und regelungstechnischen Einrichtungen, Reinigen der Kesselheizflächen (diese auch durch
eingewiesene Person zulässig).
Instandhaltung mindestens zur Aufrechterhaltung des technisch einwandfreien Betriebs- zustandes, der eine weitgehende Nutzung der eingesetzten Energie gestattet.
|